Maria und die Anzahl der Engel

Die Verkündung eines Kindes, die Maria zuteil wird, geschieht laut der einen Stelle des Koran mit Gabriel scheinbar durch einen einzigen Engel (19:17), an der anderen Stelle jedoch durch mehrere (2:47).

Hiermit ist kein Widerspruch feststellbar, denn:

  • Die zwei Verse dürften sich auf zwei unterschiedliche Situationen zu verschiedenen Zeitpunkten beziehen: In der einen wird Maria die Geburt des Kindes verkündet, in dem anderen sein Name und sein besonderer Status. Dass sie in 2:47 darauf ähnlich reagiert wie in Sure 19, nämlich mit der Frage, wie das angesichts ihrer Jungfräulichkeit vonstatten gehen soll, passt zwar eher dazu, dass eine einzige Situation vorliegt, doch eine Hoffnung Marias, dass sie beim zweiten Mal eine konkretere Antwort als beim ersten Mal bekommt, ist durch nichts auszuschließen.
  • Selbst eine einzige statt zwei Situationen vorausgesetzt: Nichts spricht dagegen, dass in Sure 19 eine ganze Schar unerwähnter Engel im Hintergrund war und die Verkündung zusammen mit Gabriel aussprach.1
  • Gabriel ist das Oberhaupt der Engelsheere. Wenn ein Oberhaupt eine offizielle Mitteilung tätigt, ist es bekanntlich sprachlich zulässig, die Tätigung der Mitteilung der Gruppe zuzuordnen, welcher das Oberhaupt vorsteht. (Z.B. „Die Japaner erklärten den Krieg“, auch wenn die Kriegserklärung nur von einem Oberhaupt direkt ausgesprochen wurde.)2
  • Die Natur der Engel ist weitgehend unbekannt und gehört zum Reich der Transzendenz. Es existieren Indizien, die die Ansicht bestärken, dass in einem Engelwesen mehrere Engelspersönlichkeiten zusammengefasst sein können, so dass die Benutzung von Singular und Plural für Gabriel (s) grammatisch zulässig wäre.
1 Dies scheint angesichts Sure 16:2 sogar die Normalsituation zu sein. Man beachte ebd. auch das anstelle von wa eingesetzte bi.
2 Vgl. Sure 12:72 („Sie sagten: ... ich ...“)


Widerspruchsfreiheit zu naturwissenschaftlichen Fakten: Übereinstimmung mit anderen externen Fakten: Theologie und Dogmatik: Ethik: Geschlechtergerechtigkeit:
Innere Widerspruchsfreiheit: Sonstiges: