Der Wert des weiblichen Körpers

Wieso ist der Schadensersatz für eine Körperverletzung, welche einer Frau zugefügt wird, für beschädigte Körperteile nur die Hälfte dessen, was er beim Mann beträgt, wenn laut dem Koran die Gerechtigkeit zu den Prinzipien Gottes gehört?

Hiermit ist kein Widerspruch feststellbar, vielmehr ist diese Regelung sogar ein geradezu phänomenaler Gipfel an Gerechtigkeit:

  • Sie ist keinesfalls eine Bestätigung von Behauptungen, denen zufolge die Frau in der Religion Gottes allgemein nur halb so viel wert sei wie der Mann, zumal die Frau je nach Kontext im Islam sogar über den Mann gestellt wird (z.B. als Mutter gegenüber dem Vater).
  • Insbesondere in der damaligen Gesellschaft und den damaligen historischen Umständen war der Mann ein wehrpflichtiges Individuum, dessen Körper zur Verteidigung des eigenen und des Lebens anderer (z.B. seiner Frau) zur Verfügung stehen musste. Währenddessen war die Frau von der Wehrpflicht befreit. Somit wog der Verlust eines männlichen Körperteils auch tatsächlich doppelt so schwer - aufgrund seiner Verteidigungsfunktion trägt ja gerade der Wert der zu verteidigenden Frauen und Kinder zu dieser Schwere bei. Eine anderslautende Regelung wäre hier sogar ungerecht gewesen, und zwar nicht unbedingt zuerst gegenüber dem Mann, sondern gegenüber der Frau, deren Verteidigung durch den Körper des Mannes nötig war.
  • Diese Regelung gilt nur bei versehentlicher, nicht bei vorsätzlicher Beschädigung von Körperteilen. Im Falle des Vorsatzes ist der Schadensersatz gleich hoch. Nach der obigen Begründung mag dies im ersten Augenblick ungerecht scheinen, doch entspricht nichts anderes der idealen Weisheit, zumal die Gleichsetzung von Versehen und Vorsatz gewisse Individuen zu ungezügelter Angriffslust gegen Frauen einlüde.
  • Die Regelung besagt ja nicht, dass Frauen als Verletzerinnen prinzipiell das Doppelte bezahlen (dies wäre das Ungerechte). Eher bietet sie auch für Frauen eine Erleichterung, da Frauen in der damaligen Gesellschaft viel häufiger unter sich waren (auch heute noch in relevanten Situationen, z.B. beim Sport und Wettkämpfen) und versehentliche Verletzungen an Frauen durch Frauen viel häufiger als durch Männer gewesen sein werden.
  • Weder im Koran noch in den Hadithen existiert ein als authentisch einstufbarer Text zu der Regelung. Vielmehr beruht sie auf einem juristischen non-textuellen Konsens, wie er offenbar seit der Generation der Prophetengefährten existiert. Diese Nontextualität mag mancher als Hinweis darauf verstehen, dass für die Regelung keine absolute Geltung vorgesehen ist, sondern mit den jeweiligen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verknüpft ist, z.B. was die militärische Bedrohungslage und andere Dinge betrifft.


Widerspruchsfreiheit zu naturwissenschaftlichen Fakten: Übereinstimmung mit anderen externen Fakten: Theologie und Dogmatik: Ethik: Geschlechtergerechtigkeit:
Innere Widerspruchsfreiheit: Sonstiges: